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zu § 147 StPO (Stricker)

Stricker1. AuflNovember 2020

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

einer verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2,des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),

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