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zu § 137 StPO (Rohregger)

Rohregger1. AuflNovember 2020

Gemeinsame Bestimmungen

 

(1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach [§ 135a Abs. 3 oder] * § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

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