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zu § 76a StPO (Brandstetter/Zeinhofer)

Brandstetter/Zeinhofer1. AuflNovember 2020

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

 

(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.

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