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zu § 47 StPO (Aichinger)

Aichinger1. AuflNovember 2020

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

 

(1) Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen,

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