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zu § 9 StPO (McAllister)

McAllister1. AuflNovember 2020

Beschleunigungsgebot

 

(1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

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