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§ 513 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner2. AuflJuli 2025

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

BGBl I 93/2007

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