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§ 507 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner2. AuflJuli 2025

26. Hauptstück
Gnadenverfahren

 

Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.

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