(1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.<i>Öner</i> in <i>Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess</i> (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung<sup>Aufl. 2</sup> (2025) § 500 StPO, Seite 3383 Seite 3383
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.