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§ 479 StPO (Oberlaber)

Oberlaber2. AuflJuli 2025

Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

BGBl I 93/2007

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