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§ 469 StPO (Oberlaber/Tipold)

Oberlaber/Tipold2. AuflJuli 2025

Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

BGBl I 93/2007

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