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§ 464 StPO (Oberlaber)

Oberlaber2. AuflJuli 2025

Die Berufung kann ergriffen werden:

wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;

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