(1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten eine Seite 3243Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Angeklagten unverzüglich zuzustellen.
