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§ 440 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner2. AuflJuli 2025

Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.

BGBl I 223/2022

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