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§ 409b StPO (Haidvogl)

Haidvogl2. AuflJuli 2025

(1) Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.

(2) 20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.

BGBl I 35/2012

Seite 3089

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