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§ 341 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

 

(1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begründung.

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