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§ 330 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

 

(1) Der Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.

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