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§ 303 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

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