vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 276 StPO (Wiesinger/Haumer)

Wiesinger/Haumer2. AuflJuli 2025

10. Vertagung der Hauptverhandlung

 

Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte