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§ 270 StPO (Nimmervoll/Riffel)

Nimmervoll/Riffel2. AuflJuli 2025

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

 

(1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

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