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§ 261 StPO (Schmitt)

Schmitt2. AuflJuli 2025

7. Urteil des Gerichtshofes

 

(1) Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des

Seite 2194

Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Unzuständigkeit aus.

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