vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 229 StPO (Wiesinger)

Wiesinger2. AuflJuli 2025

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

 

(1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte