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§ 195 StPO (Huemer-Steiner)

Huemer-Steiner2. AuflJuli 2025

Antrag auf Fortführung

 

(1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

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