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§ 192 StPO (Huemer-Steiner)

Huemer-Steiner2. AuflJuli 2025

Einstellung bei mehreren Straftaten

 

(1) Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltschaft endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und

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