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§ 142 StPO (Rohregger/Kiesenhofer)

Rohregger/Kiesenhofer2. AuflJuli 2025

Durchführung

 

(1) Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.

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