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§ 119 StPO (Kollmann/Moser)

Kollmann/Moser2. AuflJuli 2025

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

 

(1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

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