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§ 108 StPO (Huber)

Huber2. AuflJuli 2025

Antrag auf Einstellung

 

(1) Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.

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