vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 StPO (McAllister/Wess)

McAllister/Wess2. AuflJuli 2025

Bevollmächtigung des Verteidigers

 

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte