vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 StPO (Birklbauer/Köpf)

Birklbauer/Köpf2. AuflJuli 2025

Vorsitz und Abstimmungen in Senaten

 

(1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des nach § 32 Abs. 1 zuständigen Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.

Seite 376

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte