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§ 36 StPO (Birklbauer/Köpf)

Birklbauer/Köpf2. AuflJuli 2025

Örtliche Zuständigkeit

 

(1) Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.

Seite 336

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