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§ 25a StPO (Fuchs)

Fuchs2. AuflJuli 2025

Abtretung

 

(1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.

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