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§ 12 StPO (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJuli 2025

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

 

(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

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