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§ 6 StPO (Wess)

Wess2. AuflJuli 2025

Rechtliches Gehör

 

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.

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