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zu § 49c FinStrG (Brandl/A. Lehner)

Brandl/A. Lehner1. AuflOktober 2020

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dasseine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oderdie Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder

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