Informationsaustausch
(1) Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihm eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches mithilfe des zentralen Verbindungsbüros aus, wobei dieses die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.
