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zu § 15 EU-MPfG (Klokar/Langer)

Klokar/Langer1. AuflOktober 2020

Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger

 

(1) Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.

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