Befreiung von der Meldepflicht
(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
