Meldepflicht des Intermediärs in mehreren Mitgliedstaaten
(1) Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.
