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zu § 2 EU-MPfG (Bergmann/Pinetz/Spies)

Bergmann/Pinetz/Spies1. AuflOktober 2020

Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (§ 22) fest.

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