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§ 17 SNG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Berichte über den Verfassungsschutz 1)

 

(1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen2) jährlich3) einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit4), unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten,5) über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

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