vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 FlexKapGG (Aumüllner/Heiter)

Aumüllner/Heiter1. AuflJuli 2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2027 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in § 12 geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber zu berichten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte