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§ 17 FlexKapGG (Bauer)

Bauer1. AuflJuli 2024

(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.

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