Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben
EB:
Diese Regelung erlaubt – angelehnt an § 12 Abs. 1 dritter Satz AktG – Gesellschafterinnen einer FlexKapG, die über mehr als eine Stimme verfügen, ausdrücklich eine uneinheitliche Stimmabgabe, deren Zulässigkeit bei der GmbH umstritten ist (vgl. näher dazu Enzinger in Straube WK GmbHG § 39 Rz 36 ff).
