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zu § 206 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

5. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Bestimmungen des V. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe in den Mitgliedstaaten beschäftigten

Seite 37

Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorsieht.

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