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zu § 192 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Der Europäische Betriebsrat besteht aus mindestens drei und höchstens dreißig Mitgliedern; er setzt sich aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat, in dem sich ein oder mehrere Betriebe des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe befinden, zusammen. § 177 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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