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zu § 131e ArbVG (Mosler)

Mosler2. LfgMärz 2006

Abschnitt 4
Zentraljugendvertrauensrat

 

(1) Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, es sei denn, der Zentraljugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.

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