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zu § 97 ArbVG - 23. Betriebliche Kollektivversicherung nach Z 18b (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien865865Der die betriebliche Kollektivversicherung betreffende Kompetenztatbestand der Z 18b wurde durch BGBl I 2005/8 eingefügt.

Regierungsvorlage:866866RV 707 BlgNR 22. GP 52. „Ebenso wie für Pensionskassenzusagen wird auch für die betriebliche Kollektivversicherung ein Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen, die Kündigungsmöglichkeit einer solchen BV auf nach dem Kündigungstermin neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse eingeschränkt und die im § 31 Abs. 7 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit

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für BV mit einer betrieblichen Altersvorsorge bei Betriebsübergängen auch auf BV mit einer betrieblichen Kollektivversicherung erstreckt.“

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