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§ 76 ArbVG (Mosler)

Mosler18. LfgOktober 2024

Abschnitt 4
Betriebsausschuss

 

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.

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