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zu § 58 ArbVG (Dullinger/Windisch-Graetz)

Dullinger/Windisch-Graetz16. LfgFebruar 2023

Unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;

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