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zu § 51 ArbVG (Dullinger/Windisch-Graetz)

Dullinger/Windisch-Graetz16. LfgFebruar 2023

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 56 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

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