vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 ArbVG (Gruber-Risak)

Gruber-Risak18. LfgOktober 2024

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Mat.

Normzweck

Betrauung des Einberufers mit der Vorsitzführung und Regelung einer diesbezüglichen Vertretungsmöglichkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte