Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Mat.
Normzweck
Betrauung des Einberufers mit der Vorsitzführung und Regelung einer diesbezüglichen Vertretungsmöglichkeit.